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Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft

Vom 4. Februar 20091
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft. Vorhaben der Wasserversorgung werden gefördert, um eine nach Güte und Menge ausreichende Versorgung mit Trinkwasser sicherzustellen. Vorhaben der Abwasserbeseitigung werden gefördert, insbesondere um im ländlichen Raum die Umweltund Lebensqualität zu verbessern und um durch verbesserte Abwasserreinigung zu einem guten chemischen und ökologischen Gewässerzustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, ABl. EG Nr. 327 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, beizutragen. Die demografische Entwicklung ist besonders zu berücksichtigen. Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
1.1 Grundsätzlich gelten:
– §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist,
– Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538),
– Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940), in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 – des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist.

1.2 Für Projekte,
die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere:
– die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichenRaums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) unter Berücksichtigung des von der Europäische Kommission genehmigten „Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR)“ sowie
– die Verordnung (EG) Nr.1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 74), in der jeweils geltenden Fassung,
– die Verordnung (EG) Nr.1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S. 15), in der jeweils geltenden Fassung,
– Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28), in der jeweils geltenden
Fassung.

1.3 Für Projekte
, die gemäß Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gefördert werden, sind die jeweils geltenden
„Grundsätze für die Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen“ zusätzlich zu
beachten.

1.4 Im Rahmen der Förderung von Kleinkläranlagen, die nicht Bestandteil öffentlicher
Abwasseranlagen sind, gelten ferner:
– die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (VO „De-minimis“-Beihilfen; ABl. EU Nr. L 379 S. 5), oder
– die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“- Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (VO „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor; ABl. EU Nr. L 193 S. 6),
– die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (VO „De-minimis“- Beihilfen im Agrarerzeugnissektor; ABl. EU Nr. L 337 S. 35) sowie deren jeweilige Nachfolgeregelungen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von
Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser
Richtlinie. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) behält
sich gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Baumaßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit von Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung. Die Förderung ist auf besonders begründete Ausnahmen beschränkt.
2.2 Neubau oder Ertüchtigung von Kläranlagen.
2.3 Neubau oder Ertüchtigung von Kleinkläranlagen zur Behandlung von häuslichem oder mit diesem vergleichbare Abwasser. Für die sonstigen dezentralen Abwasseranlagen vergleichbarer Größe, wie Abwasserteiche oder abflusslose Gruben, bei denen eine Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik nachweisbar ist, gelten die nachfolgenden Regelungen für Kleinkläranlagen entsprechend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Die Förderung schließt Organisations- und Beratungsleistungen ein, die der Aufgabenträger der
öffentlichen Abwasserbeseitigung für die Bauherren erbringt.
2.4 Neubau oder Ertüchtigung von Misch- und Schmutzwasserkanälen sowie Teilortskanalisationen (sogenannte Bürgermeisterkanäle) und von Sonderbauwerken wie zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Pumpstationen.
2.5 Hochwasserschadensbeseitigung
Sofortmaßnahmen sowie Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen an Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen, die durch außergewöhnliche Hochwasserereignisse notwendig geworden sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Gemeinden, Verwaltungsverbände, Zweckverbände als Aufgabenträger der
öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung. Die Zuwendungen dürfen
zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergeleitet werden.
3.2 Bauherren (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte) von Kleinkläranlagen,
welche nicht Bestandteil öffentlicher Abwasseranlagen sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
Der Antragsteller hat nachzuweisen und die Bewilligungsstelle hat zu prüfen, dass
Planung und Ausführung der zu fördernden Projekte dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Werden Baumaßnahmen
beziehungsweise Investitionen gefördert und kann der Zuwendungszweck durch
verschiedene genehmigungsfähige Alternativen erreicht werden, so muss die
Vorzugsvariante durch eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (wie zum
Beispiel eine dynamische Kostenvergleichsrechnung nach den Grundsätzen der
„Leitlinien für die Durchführung von dynamischen Kostenvergleichsrechnungen“ der
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser [LAWA] oder eine Kosten-Nutzwert-Analyse)
ermittelt worden sein. Dabei soll auf die Kostenvorteilhaftigkeit der Vorzugsvariante
innerhalb der ersten 25 Jahre des Betrachtungszeitraumes abgestellt werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben die für sie geltenden Vorschriften
des Haushaltsrechts zu beachten.
Für die Förderung privater Kleinkläranlagen gilt dieser Nachweis als erbracht, sofern
im Abwasserbeseitigungskonzept die Ausweisung von dauerhaft nicht öffentlich zu
entsorgenden Gebieten oder Einzelgrundstücken unter Berück-sichtigung der Kosten
für die Abwassererzeuger erfolgt ist.
4.2 Beachtung von Vergabevorschriften
Die Zuwendungsempfänger sind nach Maßgabe der Nummern 6.3 bis 6.5 an
Vergabevorschriften für öffentliche Aufträge gebunden. Die nationalen und EUrechtlichen
Bestimmungen sind einzuhalten.


Die Bewilligungsstelle hat sich anhand der Vergabevermerke gemäß Nummer 6.4 vor
der Auszahlung von Zuwendungen von der ordnungsgemäßen Auftragsvergabe zu
überzeugen. Abweichungen vom Grundsatz der unbeschränkten öffentlichen
Ausschreibung und von den Nebenbestimmungen gemäß Nummer 6.3 sind von der
Bewilligungsstelle zu bewerten.
Werden Vergabeverstöße festgestellt, ist gemäß Nummer 6.5 zu verfahren.
4.3 Förderunschädlicher Vorhabensbeginn
4.3.1 Verbot der Förderung begonnener Vorhaben
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden
ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall
vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche
auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der
Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne von Nummer 1.3 der
VwV zu § 44 SäHO .
4.3.2 Förderunschädliche Ausgaben vor Baubeginn
Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Baumaßnahmen gelten Planung,
Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als
Beginn des Vorhabens. Die Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits
vor Beantragung der Zuwendungen steht einer Anerkennung als zuwendungsfähige
Ausgaben gemäß Nummer 5.3.1 nicht entgegen.
4.3.3 Beginn der Zuschussfähigkeit bei Finanzierung durch EU-Mittel
Sofern die Zuwendung aus EU-Mitteln mitfinanziert wird, sind die vor
dem 1. Januar 2007 angefallenen Ausgaben in keinem Fall zuwendungsfähig.
4.3.4 Vorzeitiger förderunschädlicher Vorhabensbeginn
Die Bewilligungsstelle kann im Ausnahmefall einem vorzeitigen förderunschädlichen
Vorhabensbeginn zustimmen, wenn die sachliche Prüfung der
Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der
Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen
späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das
Finanzierungsrisiko. In der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen
Vorhabensbeginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein
Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine
Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids
darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden
Richtlinien erfolgen würde.
4.3.5 Vorzeitiger förderunschädlicher Vorhabensbeginn bei der Förderung privater
Kleinkläranlagen
Bei der Förderung von privaten Kleinkläranlagen wird die Zustimmung zum
vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn auf Grundlage einer Gebäude- und
Anlagenliste für einen ganzen Ortsteil oder Teile davon ohne weiteren Antrag erteilt.
In begründeten Fällen kann diese Zustimmung auch rückwirkend bis längstens
zum 1. Januar 2006 erteilt werden.
4.4 Sicherung der Gesamtfinanzierung
Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den gesamten
Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben
sowie die Folgekosten der geförderten Investition zu tragen.
Dazu hat der Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche
Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil III Nr. 4 c) der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die

Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die
rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften
Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale
Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007
(SächsABl. SDr. S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, als
Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen. Kostenbeteiligungen Dritter sind im
Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen.
Im Rahmen der gemeindewirtschaftlichen Prüfung ist die Anlage 1 der zuständigen
Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und von dieser zu bewerten.
Bei der Förderung privater Kleinkläranlagen ist die Gesamtfinanzierung mit dem
Nachweis der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Nummer 7.3.2 durch den
Bauherrn nachgewiesen.
4.5 Die Weiterleitung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe von Nummer 12 der
VwV zu § 44 SäHO . Dabei ist sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen
des Zuwendungsbescheides einschließlich der Nebenbestimmungen, soweit
zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden, damit der Zuwendungsempfänger
selbst seinen Verpflichtungen aus diesem Bescheid gegenüber dem
Zuwendungsgeber nachkommen kann.
Die Bestimmungen der VwV zu § 44 SäHO zur Berücksichtigung des
Vorsteuerabzugs sowie zur Weitergabe von Zuwendungen sowie der Gemeinsamen
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur kommunal- und haushaltsrechtlichen
Beurteilung von Investorenvorhaben im kommunalen Bereich (VwVKommInvest)
vom 4. Juli 2005 (SächsABl. S. 725) sind besonders zu beachten.
4.6 Maßnahmen mehrerer Zuwendungsgeber
Sollen Zuwendungen für eine Maßnahme von verschiedenen Zuwendungsgebern
geleistet werden, so ist in Abstimmung aller Zuwendungsgeber über die Abgrenzung
der zu finanzierenden Bestandteile der Maßnahme, die Zuwendungsempfänger, die
Finanzierungsart, Form und Höhe der Zuwendungen, Nebenbestimmungen zum
Zuwendungsbescheid, Beteiligung fachlich zuständiger staatlicher Verwaltungen,
sonstigen Zuwendungsbestimmungen sowie die Art und Prüfung des
Verwendungsnachweises zu entscheiden.
4.7 Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen
Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen (zum Beispiel Finanzhilfen
der Europäischen Union, Gemeinschaftsaufgaben) finanziert, so sind die dafür
gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen zusätzlich
zu beachten. Insofern darf das SMUL Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.
4.8 Der Antragsteller für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung muss nachweisen, dass
seine Maßnahme Bestandteil des Abwasserbeseitigungskonzeptes ist, welches den
Anforderungen des § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940,
941) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. Sofern die
Errichtung zentraler Anlagen beantragt wird, ist nachzuweisen, dass die Bemessung
unter Berücksichtigung der regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen
Landesamtes in der jeweils aktuellen Fassung (zurzeit bis zum Jahr 2020)
angemessen ist.
Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen
4.9 Die Förderung privater Kleinkläranlagen erfolgt mit dem Ziel, die Anpassung der
vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen an den Stand der Technik in einem
angemessenen Zeitraum zu erreichen. Dazu wird über die Förderung privater

Kleinkläranlagen jeweils für einen Ortsteil oder Teile davon in dem Umfang
entschieden, wie eine wasserwirtschaftliche Gesamtbetrachtung geboten ist.
Zuwendungsvoraussetzung ist, dass der zuständige Aufgabenträger im aktuellen
Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt hat, dass der Ortsteil oder Teile davon nicht
an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden sollen oder wenn die
Nachrüstung vorhandener Kleinkläranlagen beziehungsweise die Sanierung der
Abwassereinleitung für den ganzen Ortsteil oder Teile davon wasserrechtlich
gefordert worden ist.
Mit dem Antrag ist eine Erklärung der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen, dass
keine Versagungsgründe gemäß § 6 SächsWG gegen eine ordnungsgemäße
Abwasserentsorgung durch Kleinkläranlagen in dem betreffenden Gebiet vorliegen
und dass die Einhaltung des Standes der Technik (biologische Reinigungsstufe)
ausreichend ist. Falls wasserwirtschaftliche Gründe eine weitergehende Reinigung
erfordern, sind diese Anforderungen durch die Wasserbehörde anzugeben.
4.10 Bei der Errichtung von Kanälen hat der Antragsteller zu erklären, dass in
Abstimmung mit dem zuständigen Straßenbaulastträger die Möglichkeiten einer
zeitlichen Koordinierung von Kanal- und Straßenbau mit dem Ziel der
Kostensenkung ausgeschöpft worden sind.
4.11 Vorhaben der Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.5 sind
zuwendungsfähig, wenn sie auf ein außergewöhnliches Hochwasserereignis
zurückzuführen sind. Das SMUL wird jeweils durch gesonderten Erlass bekannt
geben, wann eine Förderung nach Nummer 2.5 zulässig ist.
4.12 Bei der Förderung von Abwasseranlagen nach den Nummern 2.2 und 2.4 sind die
zuwendungsfähigen Ausgaben auf 3 000 EUR je neu angeschlossenem Einwohner
begrenzt.
4.13 Die Festbeträge nach den Nummern 5.2.2 bis 5.2.4 werden nur ein einziges Mal
gewährt.
4.14 Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien,
wie Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (ILEK), Regionales
Entwicklungskonzept (REK) sowie Stadtentwicklungskonzept (SEKO) dienen, sollen
vorrangig gefördert werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart
5.1.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss in Form einer
Festbetragsfinanzierung, einer Anteilsfinanzierung oder als verbilligtes Darlehen
gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.1.2 Für die Verbilligung von Darlehen gelten folgende Konditionen:
Das Darlehen wird durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) gewährt,
hat eine Laufzeit von 20 Jahren und ist vierteljährlich in gleich hohen Raten zu tilgen.
Die Zuwendung wird Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1 ungeschmälert
entweder zur maximal möglichen Verbilligung des Darlehenszinses über die gesamte
Laufzeit um bis zu 4,1 Prozentpunkte oder in gleicher Höhe, das sind bis
zu 34 Prozent des Darlehensbetrages, zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme als
Sondertilgung gewährt.
Darlehen von weniger als 50 000 EUR werden nicht gewährt. Weitere Einzelheiten
ergeben sich aus dem jeweils gültigen Merkblatt der Sächsischen Aufbaubank.
5.1.3 Werden Zuschüsse und verbilligte Darlehen nebeneinander gewährt, so darf die
Summe aus Zuschüssen und verbilligten Darlehen die Höhe der zuwendungsfähigen
Ausgaben nach Nummer 5.3 nicht überschreiten.
Die Verbilligung nach Nummer 5.1.2 sowie die Zuschüsse nach den Nummern 5.2.2

und 5.2.4 dürfen insgesamt einen Anteil von 70 Prozent an den zuwendungsfähigen
Ausgaben nicht überschreiten.
Eine Verbilligung ist nur für den Teil eines Darlehens zulässig, der zur Finanzierung
zuwendungsfähiger Ausgaben dient.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Die Zuwendungen für Wasserversorgungsanlagen nach Nummer 2.1, für Kläranlagen
nach Nummer 2.2 mit einer Bemessungsgröße von mehr als 5 000 Einwohnerwerten
(EW) sowie für Sonderbauwerke nach Nummer 2.4 werden als Darlehen mit einer
Verbilligung nach Nummer 5.1.2 gewährt.
5.2.2 Für Kanalisationen gemäß Nummer 2.4 wird ein Zuschuss in Höhe von 200 EUR je
anzuschließendem Einwohner gewährt. Für die darüber hinaus nachgewiesenen
zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich der Sonderbauwerke nach Nummer 2.4
wird ein verbilligtes Darlehen gemäß Nummer 5.1.2 gewährt.
5.2.3
a) Für die Neuerrichtung einer Kleinkläranlage mit biologischer
Reinigungsstufe beträgt die Grundförderung für 4 EW 1 500 EUR zuzüglich
150 EUR je weiterem EW. Werden an die Kleinkläranlage mehrere
Grundstücke angeschlossen, erhöht sich der Zuschuss um weitere 200 EUR
je Grundstück, höchstens jedoch um 2 000 EUR.
b) Für die Nachrüstung einer vorhandenen Anlage mit einer biologischen
Reinigungsstufe beträgt die Grundförderung für 4 EW 1 000 EUR zuzüglich
150 EUR je weiterem EW.
c) Bei weitergehenden Reinigungsanforderungen wird eine zusätzliche
Zuwendung für 4 EW in Höhe von 300 EUR zuzüglich 50 EUR je weiterem
EW gewährt.
d) Für die Beratungs- und Organisationsleistungen, die der Aufgabenträger der
öffentlichen Abwasserbeseitigung in Verbindung mit der Förderung von
Kleinkläranlagen gegenüber den Bauherren der Anlagen erbringt, beträgt die
Zuwendung je Anlage 7,5 Prozent des gewährten Betrages gemäß
Buchstaben a bis c.
e) Die vom Aufgabenträger im Abwasserbeseitigungskonzept oder auf dessen
Grundlage oder durch die zuständige Wasserbehörde verbindlich
festgesetzten Sanierungsfristen sind zu beachten. Der Antragsteller erhält die
Zuwendung nach Nummer 5.2.3 a) beziehungsweise 5.2.3 b) nur bei
Umsetzung innerhalb der Frist in voller Höhe. Pro Jahr der
Fristüberschreitung wird die Zuwendung um 250 EUR gekürzt, höchstens
jedoch um 500 EUR.
5.2.4 Für die Neuerrichtung oder Sanierung von Kläranlagen, die nicht unter Nummer 5.2.3
fallen und die eine Bemessungsgröße von bis zu 5 000 EW haben (Kleine
Kläranlagen), beträgt der Zuschuss 150 EUR/EW zuzüglich 200 EUR je
anschließbares Grundstück.
5.2.5 Werden Zuwendungen auf anzuschließende Einwohner oder anschließbare
Grundstücke bemessen, so werden die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung
zu Grunde gelegt. Bei Kläranlagen richtet sich die Höhe der Zuwendung nach der
technischen Bemessung der Anlage in Einwohnerwerten.
5.2.6 Für die Hochwasserschadensbeseitigung nach Nummer 2.5 werden Zuschüsse in
Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Der Fördersatz wird jeweils ereignisbezogen
vom SMUL gemäß Nummer 4.11 festgelegt und kann bis zu 100 Prozent betragen.
5.2.7 Das Gebiet der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig ist von der Förderung nach
dieser Richtlinie mit Ausnahme der Förderung privater Kleinkläranlagen
ausgenommen.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit
sie notwendig und unter Beachtung von Nummer 4.12 angemessen sind, insbesondere
– Bauausgaben,
– Ausgaben für Planungsleistungen für Baumaßnahmen, die nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), in der
jeweils geltenden Fassung, abgerechnet werden. Sofern das Vorliegen dieser
Planungsleistungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwingende
Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Bau der Maßnahme begonnen werden
darf, so sind die dafür angefallenen Ausgaben auch dann zuwendungsfähig,
wenn sie vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes angefallen sind;
– Ausgaben für Organisations- und Beratungsleistungen bei der Förderung
privater Kleinkläranlagen,
– Ausgaben für Vorhaben, die nicht Bauvorhaben sind, zum Beispiel
technische Ausstattungen/Ausrüstungen,
– Mehrwertsteuer, soweit diese vom Zuwendungsempfänger oder dem Dritten
gemäß Nummer 3.1 nicht als Vorsteuer abziehbar ist oder Vorgaben gemäß
Nummer 5.3.2 Buchst. c dieser Richtlinie entgegenstehen.
5.3.2 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
– Grunderwerb,
– Bauleistungen, deren Preise nicht im Ergebnis einer öffentlichen
Ausschreibung ermittelt wurden oder für die bei Vergaben unterhalb der
Schwellenwerte nicht wenigstens drei Angebote eingeholt worden sind,
– sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben erbracht
wurden, die entweder für die Erreichung des Zuwendungszwecks nicht
erforderlich oder von Dritten zu finanzieren sind (Hausanschlüsse und
Anschlusskanäle),
– Entschädigungen aller Art,
– die innere Erschließung neuer Wohn- und Gewerbegebiete mit
Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen,
– Kleinkläranlagen, die nach dem 1. Januar 2006 für die Neuerschließung von
Grundstücken errichtet wurden oder für die bereits vor dem 1. Januar 2006
eine bestandskräftige Sanierungsanordnung der zuständigen Wasserbehörde
zu erfüllen war, Kleinkläranlagen für Freizeit- und Erholungsgrundstücke
sowie Kleinkläranlagen zur Neuerschließung von Grundstücken im Sinne des
Baurechts,
– Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
– angebotene Skonti und Rabatte,
– Ausgaben, die nicht als Herstellungsaufwand verbucht werden, einschließlich
laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten und
– Mehrwertsteuer, falls der Zuwendungsempfänger
a) ein kommunaler Aufgabenträger ist, der die Investition selbst und
auf eigene Rechnung durchführt und als Betrieb gewerblicher Art
vorsteuerabzugsberechtigt ist, oder
b) ein kommunaler Aufgabenträger ist, der die Zuwendung an einen
Dritten weitergeben darf, der als Unternehmer die Investition im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt und aufgrund
seiner umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist,

c) ein kommunaler Aufgabenträger ist und die Zuwendung aus dem
ELER gewährt wird;
– Ausgaben, die vor Beginn der Zuschussfähigkeit des entsprechenden EUProgramms
angefallen sind, auch wenn sie ansonsten zuwendungsfähig nach
Nummer 5.3.1 wären (siehe hierzu Nummer 4.7 dieser Richtlinie),
– Ausgaben, die den in Nummer 4.12 festgelegten Grenzwert übersteigen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nachfolgende Nebenbestimmungen sind, soweit für die jeweilige Fördermaßnahme
zutreffend, in den Zuwendungsbescheid ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a
zur VwV zu § 44 SäHO) beziehungsweise zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P , Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO)
aufzunehmen:
6.1 Bei der Maßnahmedurchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften,
insbesondere des Wasserrechts, zu beachten. Der Antragsteller trägt die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Einholung aller erforderlichen
Zustimmungen.
6.2 Der Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung bestätigt dem Bauherrn
der privaten Kleinkläranlage die ordnungsgemäße Errichtung der Kleinkläranlage in
Form eines Abnahmeprotokolls. Der Bauherr ist zum Abschluss eines
Wartungsvertrages und zur ordnungsgemäßen Wartung entsprechend der
Bauartzulassung beziehungsweise der wasserrechtlichen Erlaubnis für die
Kleinkläranlage innerhalb der Zweckbindefrist verpflichtet.
6.3 Öffentliche und diesen gleichgestellte Auftraggeber haben alle zur Erreichung des
Zuwendungszwecks notwendigen Bauleistungen, Leistungen oder Dienstleistungen
öffentlich auszuschreiben und die Regelungen des Vergaberechts anzuwenden. Wenn
der Auftragswert die maßgebenden Schwellenwerte unterschreitet und deshalb kein
förmliches Vergabeverfahren erforderlich ist, so sollen vor Vergabe von Aufträgen
für die Lieferung/Leistung von Waren, Bau- und Dienstleistungen mindestens drei
Angebote von fachkundigen und leistungsfähigen Anbietern nach wettbewerblichen
Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen eingeholt werden. Die Bauherren
privater Kleinkläranlagen sind nicht an Vergabevorschriften gebunden.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bewilligungsstelle über vergebene
Aufträge (Art der Vergabe, Submissionsergebnis, Auftragnehmer, Auftragssumme,
Kurzbeschreibung des Auftrags) durch Übersendung des Vergabevermerks
unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Zustimmung der Bewilligungsstelle ist
vor der Vergabe einzuholen, wenn die dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten
Investitionsausgaben um mehr als 20 Prozent überschritten werden sollen.
6.5 Verstößt der Zuwendungsempfänger oder ein von ihm mit der Durchführung des
Vorhabens beauftragter Dritter gegen Vergabevorschriften, so kann die
Bewilligungsstelle den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG ganz oder
teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und gemäß § 49a
VwVfG die Zuwendung zurückfordern.
6.6 Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ist verpflichtet, bei dem geförderten
Projekt in geeigneter Weise beziehungsweise nach Maßgabe spezieller Vorschriften,
wie zum Beispiel den Informations- und Publizitätsvorschriften für die ELERFörderung,
auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen beziehungsweise den Bund
oder die Europäische Union hinzuweisen. Während der Durchführung von
Bauvorhaben ist ein Schild aufzustellen, welches auf die Förderung hinweist. Bei der
Förderung von privaten Kleinkläranlagen nach Nummer 2.3 hat der Aufgabenträger

der öffentlichen Abwasserbeseitigung die erteilte Zustimmung zum
förderunschädlichen Vorhabensbeginn in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und
dieses entsprechend nachzuweisen.
6.7 Die Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4 ANBest-P/ANBest-K beträgt für bauliche
Anlagen zwölf Jahre, beginnend mit dem Tag der Inbetriebnahme, für technische
Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der
Lieferung; die Bewilligungsstelle kann für besondere Zuwendungsgegenstände
abweichende Fristen festsetzen. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der
vollständigen oder anteiligen Rückforderung, insbesondere für den Fall, dass der
Zuwendungsempfänger die geförderten Gegenstände veräußert und/oder nicht mehr
zweckentsprechend einsetzt.
6.8 Der Zuwendungsempfänger erklärt im Antrag sein Einverständnis, dass die im
Zusammenhang mit dem Zuwendungsverfahren erhobenen Daten gespeichert,
abgerufen, ausgewertet und veröffentlicht werden können.
6.9 Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der
Freistaat Sachsen auf Grund der VO (EG) Nr. 1290/2005 und der VO (EG) 259/2008
jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder
Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.
6.10 Aufbewahrungsfristen für Belege
Der Zuwendungsempfänger hat zum Zweck nachträglicher Überprüfungen die
Originalbelege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden
Unterlagen ungeachtet sonstiger Aufbewahrungspflichten bis zum Ablauf der
Zweckbindungsfrist aufzubewahren.
6.11 Die Zuwendungen gemäß Nummer 5.2 sind vom Zuwendungsempfänger wie
Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, zu behandeln.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der
Bewilligungsstelle (Sächsische Aufbaubank – Förderbank) einzureichen.
Fachlich zuständige technische staatliche Verwaltungen (technische Fachbehörden im
Sinne der VwV zu § 44 SäHO) sind die Landesdirektionen.
Die Bewilligungsstelle bezieht zur Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie der Angemessenheit der Ausgaben
die technische Fachbehörde ein.
7.1.1 Antragsunterlagen (außer für private Kleinkläranlagen nach Nummer 2.3):
– Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Formblatt),
– Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan,
Projektbeschreibung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung)
– technische Angaben zu Art und Dimensionierung der zu fördernden Anlagen
(Formblatt),
– Gesamtübersicht zu Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung, soweit
zutreffend (Formblatt),
– gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen
Rechtsaufsichtsbehörde.
Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen vom Antragsteller anfordern,

sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme erforderlich
sind.
7.1.2 Pauschaler Antrag für die Förderung privater Kleinkläranlagen
Die folgenden Antragsunterlagen werden durch den Aufgabenträger der öffentlichen
Abwasserbeseitigung bei der Bewilligungsstelle vorgelegt:
– Auszug aus dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept für den jeweiligen
Ortsteil oder Teile davon,
– Angaben zu Lage, Anzahl und Bemessung der Anlagen, den darauf
entfallenden Zuwendungen sowie zur voraussichtlichen zeitlichen
Inanspruchnahme der Zuwendung,
– Erklärung der zuständigen Wasserbehörde gemäß Nummer 4.9.
7.2 Bewilligung
7.2.1 Maßnahmen öffentlicher Aufgabenträger
Die Bewilligungsstelle entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung
einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag ganz oder teilweise nicht
entsprochen wird, erhalten einen Bescheid unter Angabe der die Ablehnung
beziehungsweise Teilablehnung tragenden Gründe.
Je eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides erhält die zuständige technische
Fachbehörde sowie die zuständige Wasserbehörde.
7.2.2 Private Kleinkläranlagen
Die Bewilligungsstelle erklärt auf Grundlage der Unterlagen gemäß Nummer 7.1.2
die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn. Die
Bewilligung und Auszahlung erfolgt erst nach Fertigstellung der geförderten Anlagen
gemäß Nummer 7.3.2.
7.2.3 Ist nach dieser Richtlinie die Zustimmung des SMUL vorbehalten oder soll vom
Regelfall abgewichen werden, unterbreitet die Bewilligungsstelle dem SMUL einen
begründeten Entscheidungsvorschlag.
7.3 Auszahlungsverfahren
7.3.1 Auszahlung von Zuwendungen (außer für private Kleinkläranlagen nach
Nummer 2.3):
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag auf der Basis tatsächlich
getätigter Ausgaben. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden gemäß Formblatt der
SAB unter Vorlage von Originalrechnungen und Zahlungsbelegen bei der
Bewilligungsstelle einzureichen. Bei der Gewährung einer Festbetragsförderung ist
die Höhe der Gesamtausgaben zu erklären, zuwendungsfähige Ausgaben sind
mindestens in Höhe des 1,5-fachen Zuschusses zuzüglich der Mehrwertsteuer
nachzuweisen.
Darlehen nach 5.1.2 werden zunächst unverbilligt gewährt und sofort in beantragter
Höhe ausgezahlt. Die Anrechnung der Zinsverbilligung beziehungsweise der
Sondertilgung nach Nummer 5.1.2 erfolgt nach Abschluss der
Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der endgültig festgesetzten
zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zahlungs- und Rechnungsbelege sind im Original durch die Bewilligungsstelle
mit dem Vermerk „Gefördert nach der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft“ zu
versehen.
7.3.2 Bewilligung und Auszahlung von Zuwendungen für private Kleinkläranlagen
Der Bauherr reicht seinen Antrag auf Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung
beim zuständigen Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung ein. Dieser
vervollständigt den Antrag indem er bestätigt, dass eine dem Zuwendungszweck
entsprechende Kleinkläranlage besichtigt und abgenommen wurde, deren Wartung
auf vertraglicher Grundlage gesichert ist. Darüber hinaus ergänzt er den Antrag um

Angaben zur Einhaltung von Sanierungsfristen gemäß Nummer 5.2.3 e). Zugleich
beantragt der Aufgabenträger den auf ihn entfallenden Teil der Zuwendung und
übergibt den Antrag an die Bewilligungsstelle.
Die vom Bauherrn geleisteten Ausgaben sind im Antragsformular in Form einer
Belegübersicht zu erklären. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens
die 1,5-fache Höhe des Zuschusses zuzüglich der Mehrwertsteuer betragen. Werden
geringere Ausgaben nachgewiesen, ermäßigt sich der Zuschuss auf
höchstens 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Nach Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen zahlt die Bewilligungsstelle die
Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger aus.
7.4 Überwachung/Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Maßnahmen öffentlicher Aufgabenträger
Die Realisierung der geförderten Vorhaben wird während des
Bewilligungszeitraumes mindestens einmal durch die technische Fachbehörde vor Ort
in Augenschein genommen. Darüber hinaus führt die Bewilligungsstelle unter
Hinzuziehung der technischen Fachbehörde bei einer bestimmten Anzahl von
Vorhaben Vor-Ort-Kontrollen durch. Über die Kontrollen ist ein Protokoll zu
fertigen. Die Bewilligungsstelle prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit des
Verwendungsnachweises und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung des
geförderten Projektes.
7.4.2 Private Kleinkläranlagen
Bei der Förderung privater Kleinkläranlagen wird ein einfacher
Verwendungsnachweis zugelassen, der mit dem Nachweis der
Auszahlungsvoraussetzungen erbracht ist.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen
die VwV zu § 44 SäHO und die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie
Abweichungen zugelassen worden sind.
8. „De-minimis“-Beihilfe
8.1 Die Förderung von Kleinkläranlagen, die nicht Bestandteil öffentlicher
Abwasseranlagen sind, für Unternehmen im Sinne des Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag
als Zuwendungsempfänger setzt voraus, dass einer der Anwendungsbereiche des
Artikels 1 Abs. 1 VO „De-minimis“-Beihilfen, des Artikels 1 VO „De-minimis“-
Beihilfen im Fischereisektor oder des Artikels 1 VO „De-minimis“-Beihilfen im
Agrarerzeugnissektor eröffnet ist. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die
Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
– für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer
ausgerichtet sind,
– die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren
abhängig gemacht werden,
– an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
– für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an
Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
– an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung
2.
8.2 Die Gesamtsumme der gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von
drei Steuerjahren darf

– bei einem Unternehmen des Agrarerzeugnissektors 7 500 EUR,
– bei einem Unternehmen im Fischereisektor 30 000 EUR,
– bei einem Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors
100 000 EUR,
– bei sonstigen Unternehmen 200 000 EUR
nicht übersteigen.
8.3 Die Förderung als „De-minimis“-Beihilfe erfolgt nach Maßgabe des folgenden
Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie
haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer
Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei
Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsstelle geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „Deminimis“-
Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr
sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag nach
Nummer 8.2 nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die
Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit
und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die jeweilige EG-Verordnung mit
Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon
in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben
förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung
resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in
einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission
verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden
Falles festgelegt wurde. Sie sind vom Zuwendungsempfänger daher bei der
Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen
anzugeben.
Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser
Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen
Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der jeweiligen
EG-Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage
dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem
Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie
gewährt wurde.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung
von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft (Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft –
RL SWW/2007) vom 2. März 2007 außer Kraft.
Dresden, den 4. Februar 2009
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

1 VwV als geltend bekannt gemacht durch VwV vom 10. Dezember 2009
(SächsABl. SDr. S. S 2568)
2 Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Förderrichtlinie gelten die „Leitlinien der
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von
Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004).



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L&J Kraschewski GbR - letzte Aktualisierung am 15 Dez 2010

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