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KKA vom01

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Erlass vom 11.10.2002

Kleinkläranlagen
Änderung der Abwasserverordnung
Neufassung der DIN 4261 Teil 1
Bezug:
Erlass vom 29.11.2000 – 205 – 01425 – Kleinkläranlagen in Wasserschutzgebieten
Erlass vom 27.11.2000 - 205 – 62410 – Nachrüsten von Kleinkläranlagen

Die 5. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) wird zum 01. August 2002 in Kraft treten. Sie schreibt auch für Kleinkläranlagen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle vor, die nur dann ohne weitere Überwachung als eingehalten gelten, wenn eine Kleinkläranlage eingebaut und betrieben wird, die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzt. Durch die Änderung der Abwasserverordnung sind zukünftig insbesondere die bisher in DIN 4261 Teil 1 geregelten Anlagen „Untergrundverrieselung“ und „Sickerschacht“ als alleinige biologische Reinigungsstufe nicht mehr zulässig, da die Einhaltung der Anforderungen der AbwV bei ihnen nicht überprüfbar ist. Dem entspricht, dass der Normenausschuss Wasser (NAW) in seiner Sitzung am 23.04.2002 die Neufassung der aus dem Jahre 1991 stammenden DIN 4261 Teil 1 (Kleinkläranlagen; Anlagen ohne Abwasserbelüftung) verabschiedet hat. Auch darin sind „Untergrundverrieselung“ und „Sickerschacht“ als alleinige biologische Reinigungsstufe nicht mehr vorgesehen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik haben sich insoweit weiterentwickelt. Allerdings ist die Neufassung bisher noch nicht veröffentlich worden. Da infolge dieser Veränderungen nunmehr durch die unteren Wasserbehörden für ältere Kleinkläranlagen eine Nachrüstung gemäß § 12 Abs. 2 NWG in Verbindung mit § 153 Abs. 3 NWG zu fordern ist, bitte ich im Interesse eines schonenden Übergangs und eines landesweit einheitlichen Vollzugs folgendes zu beachten:

1. Bestehende Anlagen

ohne Abwasserbelüftung können aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraums weitergenutzt werden, sofern sie den Regeln der DIN 4261 Teil 1 von 1991 entsprechen. Nach Ablauf des Abschreibungszeitraums, der im Sinne entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 149 Abs. 6 Satz 4 NWG mit längstens fünfzehn Jahren seit der Errichtung oder derletztmaligen wesentlichen Änderung anzusetzen ist, sind solche Anlagen nachzurüsten oder durch neue zu ersetzen, die den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für Anlagen, bei denen dieser Zeitpunkt bereits erreicht oder überschritten ist, kann für die Nachrüstung zur Vermeidung überraschender Anforderungen eine Frist von bis zu drei Jahren eingeräumt werden. Die Erneuerung von abgängigen Rieselsträngen bei Untergrundverrieselungen stellt keine wesentliche Änderung dar.

2. Vorhandene Untergrundverrieselungen

entsprechend DIN 4261 Teil 1 Ziffer 3.1.3.1 von Februar 1991, die als Reinigungseinrichtungen künftig nicht mehr in Frage kommen (siehe 1.), können bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraums für die Einleitung von biologisch gereinigtem Abwasser in das Grundwasser weitergenutzt werden.

3. Kleinkläranlagen,

die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sind abgabefrei. Eine Abwasserabgabe ist für Kleinkläranlagen auch künftig nicht zu erheben, soweit sie im Rahmen der Nr. 1. bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraums weiterbetrieben werden dürfen.

4. Bei Neubauten

und bei Nachrüstungen sind zukünftig nur noch Kleinkläranlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gemäß der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten (WasBauPVO) vom 25.2.1999 (Nds. GVBl. S. 69) einzusetzen. Soweit in älteren Erlassen für bestimmte Kleinkläranlagen eine Gleichwertigkeit gem. § 153 NWG festgestellt ist, kann diese eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nicht ersetzen.

5. Für Pflanzenkläranlagen

liegen zur Zeit noch keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen vor, sie befinden sich aber im Zulassungsverfahren beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Solange diese Zulassungen nicht erteilt sind, können weiterhin auch für Pflanzenkläranlagen wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt werden. Sofern die Anlagen dem ATV - Arbeitsblatt A 262 entsprechen, gelten die Anforderungen der Abwasserverordnung als eingehalten.

6. In Ausnahmefällen,

wie etwa bei der erst - oder einmaligen Ausführung innovativer Produkte, für die noch keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegen kann, ist die Errichtung solcher Anlagen weiterhin möglich. Die Prüfung hinsichtlich der wasserrechtlichen Anforderungen ist dann - wie bisher - im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vorzunehmen.

7. Wesentliche Voraussetzung

für eine dauerhaft stabile Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen ist ihre regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Wartung entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, § 153 Abs. 1 und 4 NWG. Gemäß § 153 Abs. 4 NWG hat der Betreiber sicherzustellen, dass seine Anlagen durch geeignetes Personal gewartet werden. Dafür ist der Abschluss eines Wartungsvertrages erforderlich.


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L&J Kraschewski GbR - letzte Aktualisierung am 15 Dez 2010

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